Gewährleistungsfrist beim Privatkauf

Es kann bei Geschäften zwischen privat Personen im Vergleich zu einem Geschäft zwischen gewerblichen Personen, die Gewährleistungsfirst teilweise oder sogar zu gänze ausgeschlossen werden. Dies ist sehr situationsabhängig. Hier finden Sie weitere Informationen und Tipps zur Gewährleistungsfrist bei Privatkäufen.

Begrenzte Gewährleistungsfrist beim Privatkauf
Durch den privaten Verkauf oder Kauf einer Leigenschaft, ist der Besitzer grundsätzlich nicht dazu bereit die ganze Gewährleistung selbst zu übernehmen. Daher wird die Gewährleistung im Verkaufsvertrag durch bestimmte Vertragsklausel etwas reduziert.
Ansonsten würde der privat Besitzer eine gleich große Haftungsverpflichtung haben wie beim Verkauf zwischen gewerblichen Personen. Dies ist besonders beim Verkauf von etwas älteren Gebäuden sehr riskant. Aus diesem Grund ist eine Einschränkung der Gewährleistungsfrist im Privatverkauf für den Verkäufer sehr zu empfehlen.


Wie können zusätzliche Gewährleistungsklauseln aussehen?

  • Es wird beim Verkauf keine Haftung für die Beschaffenheit der Bausache übernommen
  • Es wird für fehlende behördliche Dokumente und Bewilligungen gehaftet bzw. den eingehaltenen / einzuhaltenden Auflagen
  • Es wird auch keine Haftung für einen Normenergiebedarf des zu verkaufenden Gebäudes gehaftet

Natürlich können die Ausnahmen für die Haftung ins unendliche gehen. Damit kann sich der Verkäufer von sämtlichen Problemen welche durch Heizung, Boden, Leitungsinstallationen oder auch anderen Dingen entstehen können erleichtern. Es gibt allerdings keinen gänzlichen Gewährleistungsausschluss, was auch gut so ist für den Käufer der Sache. Es kann nämlich sein, dass bestimmte Dinge durch den Verkäufer verschwiegen wurden.

Nichts desto trotz sollten Sie den Kaufvertrag oder die Beschaffenheit des Gebäudes selbst durch fachkundige Personen überprüfen lassen. Nur so können Sie auf einen sicheren Kauf vertrauen.

Kaufen und Verkaufen.

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